Allgemeine Auftragsbedingungen Lesley Stralek

1. Allgemeines

 

1.1. Diese allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für die zwischen Lesley Stralek, Leichlinger Straße 19, 40591 Düsseldorf (nachfolgend „Grafikerin“) und den Kund*innen vereinbarten Verträge über Kommunikations-Leistungen, insbesondere Grafik-und Illustrationsleistungen (nachfolgend „Auftrag“ genannt). Hierzu gehören auch reine Beratungsleistungen, zwischen Grafikerin und Kunde*in.

1.2. Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Auftragsbedingungen von Grafikerin. Allgemeine Geschäfts- oder Auftragsbedingungen von Kunde*in gelten nur insoweit, als die Parteien sich ausdrücklich darüber verständigt haben.

1.3. Die vorliegenden Auftragsbedingungen gelten auch für Vereinbarungen zwischen den Parteien, die jeweils im Zusammenhang mit dem Auftrag, dabei aber über diesen hinaus, zusätzlich zu diesem oder in Ergänzung getroffen werden (z.B. Leistungserweiterung). Die Parteien stellen klar, dass diese Auftragsbedingungen im Übrigen auch in Bezug auf bereits zwischen den Parteien vereinbarte und derzeit noch laufende Auftragsverhältnisse gelten.

1.4. Zur Sicherstellung des Vertragszwecks behält sich Grafikerin vor, diese Auftragsbedingungen bei Überwiegen von berechtigtem Interesse (Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse) und soweit es für Kunde*in zumutbar ist, zu ändern. Im Fall einer Änderung wird Kunde*in über den Inhalt der Änderung informiert und erhält eine angemessene Frist eines etwaigen Widerspruchs.
Widerspricht Kunde*in nicht innerhalb der angemessenen Frist, so gilt die Änderung als in das Auftragsverhältnis einbezogen.

2. Vertragsgegenstand

 

2.1. Ein jeweils im Detail konkretisierender Vertragsgegenstand, die detaillierte Leistungsbeschreibung, sämtliche Termine, absolute Fristen, Deadlines sowie die Vergütung und auch Materialpreise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot/der jeweiligen Kostenschätzung, das/die mit Kunde*in geschlossen wird und die diesen allgemeinen Auftragsbedingungen beiliegen.

2.2. Sofern die Parteien keine konkrete Vergütungssumme in der Auftragsvereinbarung/ im Kostenvoranschlag festgelegt haben, so wird die Vergütung auf Grundlage eines Honorars zzgl. anfallender Umsatzsteuer pro Zeitstunde (nachfolgend „Stundenhonorar“ genannt), die Grafikerin für die Leistungserbringung aufgewendet hat bemessen.

2.3. Das soeben aufgeführte Stundenhonorar gilt als vereinbarte Vergütung auch für die Leistung der bloßen Erstellung einer „Look and Feel“ Beratung bzw. Stilrecherche (z.B. im Fall von Leistungsänderungswünschen, die ein neues Angebot erfordern, und/ oder wenn ein Auftrag nach der Anbahnungsphase/ nach Erstellung und Zurverfügungstellung einer „Look and Feel“-Beratung bzw. einer Stilrecherche nicht erteilt wird), falls die Parteien nichts anderes vereinbaren oder diese Erstellungsleistung nicht von der Gesamtvergütung des Auftrages erfasst wird.

2.4. Die detaillierte Leistungsbeschreibung enthält die Auflistung sämtlicher Arbeits-bzw. Leistungsergebnisse, Werke, Teilwerke, Teilleistungen, Zwischenergebnisse, sowohl in ihrer Gesamtheit als auch in Form der Auswahl von Arbeits- bzw. Leistungsergebnissen (nachfolgend insgesamt „Leistung“ genannt). Kunde*in wird nur solche (Teil-)Leistungen zur Abnahme vorgelegt, die Grafikerin zuvor nach eigenem Ermessen als für die Abnahme geeignet bestimmt (nachfolgend „vorlagereif“) hat. Auf (Teil-) Leistungen, die Grafikerin nicht für vorlagereif erachtet, hat Kunde*in keinen Anspruch.

3. Vergütung

 

3.1. Sofern die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben, insbesondere keine anderweitigen Zwischen- oder Abschlagszahlungen, sind 100 % der Gesamtvergütung nach vollständiger Erbringung der Leistung fällig. Grafikerin stellt Kunde*in eine ordnungsgemäße Rechnung und reicht – sofern vereinbart – etwaige Kostenerstattunsgsbelege ein.

3.2. Sofern das Angebot keine Umsatzsteuer aufweist, erhöht sich der zu zahlende Honorarbetrag um die zum Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.3. Kunde*in hat Grafikerin anzuzeigen, wenn Kund*in ihren*seinen Wohnort/gewöhnlichen Aufenthalt, ihren*seinen Geschäftssitz/Geschäftsleistung oder ihre*seine Betriebsstätte nicht in Deutschland hat (nachfolgend „Auslandsbezug“).

3.4. Wenn ein Auslandsbezug vorliegt, versteht sich das vereinbarte Honorar im einkommenssteuerrechtlichen Sinne als Nettovereinbarung, sodass, es vollständig zur Auszahlung an Grafikerin gelangt. Zusätzlich zu dem Auszahlungsbetrag führt Kunde*in– falls die Steuergesetzte des Auslandes dies vorsehen – die entsprechenden Steuern im Ausland ab.

3.5. Wenn Kunde*in ein*e Unternehmer*in ist und die mit diesem Vertrag vereinbarte Leistung ihrem*seinem Unternehmen zuzuordnen ist, versteht sich das vereinbarte Honorar ohne Umsatzsteuer. Das gilt nur, wenn Kunde*in Grafiker*in die Umsatzsteuer-ID mitteilt oder wenn im Ansässigkeitsstaat von Kunde*in keine Umsatzsteuer-ID existiert einen vergleichbaren Nachweis, aus dem die Unternehmer*innenseigenschaft von Kunde*in hervorgeht.

3.6. Bei Zahlungsverzug kann Grafikerin bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher*innen nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher*innen beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

3.4 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage.

4. Termine/ Abnahme, Korrekturschleifen/ Änderung des Leistungsgegenstandes

 

4.1. Termine/ Zeitpunkte, die die Parteien nicht ausdrücklich als absolute Fristen vereinbart haben, sind lediglich ungefähre Zeiteinschätzungen. Die Nichteinhaltung solcher Zeiteinschätzungen zieht keine Folgen nach sich. Die Parteien werden sich für den Fall der Nichteinhaltung einvernehmlich auf eine neue Frist verständigen.

4.2. Besondere Bestimmungen für Werkverträge:
– Grafikerin kann vorlagereife Teilleistungen, Zwischenarbeitsergebnisse oder sonstige vorbereitende Leistungen Kunde*in für eine Zwischenabnahme (entsprechend § 640 BGB) vorlegen. Vorgelegte und abgenommene Teilleistungen sind vertragsgemäß zu vergüten, auch wenn es aufgrund einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr zu einer Endabnahme der finalen Leistung kommt.
– Anlässlich der Vorlage zur (Zwischen-) Abnahme hat Kunde*in das Recht, bis zu zwei leichte Anpassungen der Leistung/ Teilleistung von Grafikerin zu verlangen. Eine solche Anpassung erfolgt nur, sofern diese rein künstlerisch-gestalterischer Natur ist und dabei im Rahmen des beauftragten Leistungsgegenstandes bleibt und bei Einhaltung von vereinbarten absoluten Fristen/ Deadlines unter regulärem Arbeitszeitaufwand von Grafikerin möglich bleibt/ nicht gefährdet wird. Danach ist Kunde*in zur Abnahme bzw. zur Zwischenabnahme verpflichtet, soweit die Leistung/ Zwischenleistung auftragsgemäß (§640 Abs. 1 BGB) erbracht ist.
– Kündigt Kunde*in bis zur Vollendung des Werkes, so steht Grafikerin die vereinbarte Vergütung zu. Gegebenenfalls ersparte Aufwendungen oder erworbene Vergütung für ihre anderweitig eingesetzte Arbeitskapazität finden Anrechnung. Kunde*in steht es frei, eine höhere als die von Grafikerin angesetzte Summe ersparter Aufwendungen mit entsprechenden Nachweisen darzulegen. Die Vermutungsregel des § 648 S. 3 BGB ist ausgeschlossen.

4.3 Sofern Kunde*in eine Anpassung verlangt, die den beauftragten Leistungsgegenstand ändert (Anfrage), so hat Grafikerin das Recht, zunächst eine Einschätzung zu Fragen der Umsetzbarkeit, des Zeitrahmens und möglichen Mehrkosten mitzuteilen (Änderungsangebot). Auf diese Einschätzung hat Kunde*in eine Frist von Grafikerin Werktagen zur Stellungnahme und ggf. Kostenzusage (insgesamt Annahme des Änderungsangebots). Falls Kunde*in die Frist zur Stellungnahme Kostenzusage fristlos verstreichen lässt, wird Grafikerin den Auftrag wie ursprünglich vereinbart (ohne Anpassungen des Leistungsgegenstandes und unter einer von Kunde*in zu verantwortende zeitliche Verzögerung) ausführen. Die Parteien können vereinbaren, dass Grafikerin die Leistungserbringung aussetzt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Parteien über die Ausführung der Leistungsänderung geeinigt haben.

5. Nutzungsrechte

 

5.1 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind sie sich darin einig, dass Kunde*in die Leistungen dem Auftragszweck entsprechend nutzen kann.

5.2. Zum vorgenannten Zweck räumt Grafikerin die erforderlichen Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz sowie sonstige Rechte (z.B. Marken- und/ oder Designrechte) (nachfolgend insgesamt „geistige Eigentumsrechte“), die an ihrer im Zusammenhang mit diesem Auftrag vereinbarten vorlagereifen (Teil-) Leistungen entstanden sind einfach, zeitlich und örtlich unbeschränkt auf den Zweck des Auftrages von Kunde*in ein.

5.3. Bei einer Nutzung über den vereinbarten Auftragszweck hinaus einigen sich die Parteien gesondert auf eine entsprechende Erweiterung und Vergütung des Umfangs der Rechteeinräumung.

5.4. Die hiesige Rechteeinräumung umfasst kein Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG) (insbesondere keine Weiterentwicklung, Umarbeitung durch Verbindung mit anderen Werken, Erweiterungen oder Reduktionen, Fehlerbeseitigung, Fortentwicklung, Abänderung, einschließlich Änderung der Funktionalität).

6. Verantwortlichkeit von Kunde*in für zur Verfügung gestelltes Material, vorbestehende fremde Rechte

 

6.1. Für den Fall, dass Kunde*in Material (Daten, Gegenstände, Bild-/Ton-/Text-Material) für die Erstellung der beauftragten Leistung zur Verfügung stellt, garantiert Kunde*in, dass das zur Verfügung gestellte Material keine Rechte Dritter verletzt bzw. gegebenenfalls erforderliche Nutzungsrechte/ Rechte/ Lizenzen daran ordnungsgemäß eingeholt werden, bevor Grafikerin die Verwendung des Materials für die Leistungserbringung erwägt.

6.2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Kunde*in selbst und in eigener Obliegenheit und auf eigene Kosten die Rechtmäßigkeit der von Grafikerin erbrachten Leistung prüft und sicherstellt. Das beinhaltet insbesondere aber nicht abschließend, die gegebenenfalls erforderliche Einholung von Nutzungsrechten/ Lizenzen von Marken- und/ oder Designinhaber*innen im Hinblick auf mögliche Schutzrechte, die Teil der erbrachten Leistung geworden sind sowie markenrechtliche und designrechtliche Prüfung und Klärung der Rechtslage im Hinblick auf die erbrachte Leistung (insbesondere Prüfung vorbestehender Marken-/Designrechte). Grafikerin teilt Kunde*in die für ihre Prüfung erforderlichen Informationen zu den im Rahmen der Leistungserbringung verwendeten Werken/ Marken/ Designs mit.

6.3. Kunde*in stellt Grafikerin von jeglichen aus der Verletzung der Garantie bzw. aus der Verletzung von Rechten Dritter resultierenden Ansprüchen und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsanwaltskosten) frei.

7. Namensnennungspflicht, Belegexemplare

 

7.1. Soweit Kunde*in die hier gegenständlichen Leistungen von Grafikerin verwendet und/ oder auf diese Bezug nimmt oder hinweist, ist Grafikerin in unmittelbarer und/oder in unmittelbarem Zusammenhang in branchenüblicher Weise in sämtlichen Unterlagen und Medien korrekt und vollständig als “Lesley Stralek – www.lesismor.de“ zu nennen.

7.2. Sofern die Parteien abweichend von Ziffer 5.2 in dem Auftrag eine ausschließliche Rechteeinräumung zugunsten Kunde*in vereinbart haben, ist Grafikerin berechtigt, die hier gegenständliche Leistung und/ oder das beauftragte Projekt sowie die Person/ Firma von Kunde*in zur Eigenwerbung/ Referenzzwecken in sämtlichen Medien, insbesondere im Internet zu nutzen. Die Nutzung umfasst insbesondere die Nennung der Leistung/ des Projekts von Kunde*in und auch die Vervielfältigung sowohl in gedruckter als auch digitaler Form und die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung der Leistung. Grafikerin ist zudem berechtigt, dieses Recht zur Nutzung zu Referenzzwecken gegebenenfalls ihren an der Leistung beteiligten Dritten (z.B. Subunternehmer) zu deren Eigenwerbung in gleichem Umfang einzuräumen.

7.3. Für den Fall, dass die gegenständliche Leistung von Kunde*in in einer körperlichen, insbesondere gedruckten Form, genutzt wird, überlässt Kunde*in Grafikerin bis zu drei einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich für die eigen Archivierung, Dokumentation des eigenen Schaffens sowie für Teilnahmen an Wettbewerben und/ oder Ausstellungen.

8. Widerrufsrecht für Verbraucher*innen

 

8.1. Sofern Kunde*n Verbraucher*in ist, steht Ihr*ihm nach Maßgabe der folgenden Belehrung ein Widerrufsrecht zu. Gemäß § 13 Bürgerliches Gesetzbuch ist Verbraucher*in ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

8.2. Das Widerrufsrecht kann innerhalb von 14 Tagen kostenfrei erfolgen.

WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mir, Lesley Stralek, Leichlinger Straße 19, 40591 Düsseldorf mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, habe ich Ihnen alle Zahlungen, die ich von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von mir angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei mir eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwende ich dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

8.3. Das Widerrufsrecht ist dann ausgeschlossen, soweit es sich um eine Leistung/ Produktangebot handelt,
– das nicht vorgefertigt ist und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch Kunde*in Verbraucher*in maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunde*in zugeschnitten sind, § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB;
– schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, § 312 g Abs. 2 Nr. 2 BGB;
– die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB;
– wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, § 312 g Abs. 2 Nr. 4 BGB.

9. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

 

9.1 Grafikerin ist nach vorheriger Abstimmung mit Kunde*in berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Kunde*in zu bestellen. Kunde*in verpflichtet sich, Grafikerin entsprechende Vollmacht zu erteilen.

9.2. Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Grafikerin abgeschlossen werden, verpflichtet sich Kunde*in, Grafikerin im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

9.3. Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung von Kunde*in zu erstatten.

9.4. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit Kunde*in abgesprochen sind, sind von Kunde*in zu erstatten.

10. Eigentumsrechte an Entwürfen und Daten

 

10.1 Das Eigentum an sämtlichen Arbeits- bzw. Leistungsergebnissen, Zwischenergebnissen, sowohl in ihrer Gesamtheit als auch in Form der Auswahl von Arbeits- bzw. Leistungsergebnissen und die dazugehörigen Unterlagen stehen mit ihrer Erstellung im Zustand der jeweiligen Bearbeitung Grafikerin zu.

10.2. Für den Fall, dass die Parteien eine Übereignung vereinbaren, wird das abgabereife fertiggestellte (Teil-)Werk bzw. (Teil-) Leistungsergebnis / (Teil-) Produkt von Grafikerin mit Übergabe an Kunde*in übereignet.

10.3. Die Originale sind Grafikerin nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat Kunde*in die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

10.4 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 9.1 bis 9.3 genannten Entwürfe und Dateien erfolgt für Rechnung von Kunde*in und, sofern Kunde*in kein*e Verbraucher*in ist, auf Gefahr von Kunde*in.

11. Sonstiges/Produktionsüberwachung

 

11.1 Sofern es Korrekturmuster gibt, sei es digital oder in Print, sind diese der Grafikerin vor Ausführung einer Vervielfältigung vorzulegen.

11.2 Die Produktionsüberwachung in Form durch die Grafikerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.

11.3. Grafikerin erbringt ihre Leistung im Rahmen des Auftrags in eigener Verantwortung und nach eigenem fachlichem und künstlerischem Ermessen. Grafikerin ist nicht an Weisungen von Kunde*in gebunden, sondern frei in ihrer Gestaltung und Erarbeitung.

11.4. Grafikerin archiviert die Leistung sowie die zur Herstellung der Leistung verwendeten Inhalte und Materialien nur bis zur Lieferung und Abnahme bzw. bis nach Durchführung des Projekts. Nach diesem Zeitpunkt ist Grafikerin berechtigt, projektbezogene Daten zu löschen.

11.5. Kunde*in hat sämtliche für die auftragsgemäße Erbringung der Leistung erforderlichen Daten, Informationen, Materialien, Zugänge und sonstige Mitwirkungshandlungen (wie z.B. Rückmeldungen) rechtzeitig und in geeigneter Form an Grafikerin zu liefern bzw. zu erbringen. Die Rechtzeitigkeit im vorgenannten Sin ist nur gewahrt, sofern die Einhaltung von vereinbarten absoluten Fristen/ Deadlines und/ oder die Erbringung der beauftragten Leistung ordnungsgemäß und unter regulärem Arbeitszeitaufwand von Grafikerin möglich bleibt/ nicht gefährdet ist.

12. Haftung

 

12.1 Die Grafikerin haftet für entstandene Schäden z.B. an sie überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet Grafikerin auch bei Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

12.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung von Kunde*in an Dritte erteilt werden, übernimmt der Grafikerin gegenüber Kunde*in keinerlei Haftung, es sei denn, Grafikerin trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Die Grafikerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
12.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich gegenüber Grafikerin geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

13. Datenschutz

 

13.1. Grafikerin erhebt und verarbeitet die im Rahmen dieser Vertragsbeziehung von Kunde*in erhaltenen personenbezogenen Daten, zu denen auch die Bild/Ton-, Foto-/Film-Aufnahmen von Kunde*in zählen können.

13.2. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung der personenbezogenen Daten von Kunde*in erfolgt zum Zweck der Durchführung des Vertrages. Insoweit beruht die Datenerhebung und Datenverarbeitung auf Artikel 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO.

13.3. Des Weiteren ergeben sich die Zwecke der Datenverarbeitung aus gesetzlichen Verpflichtungen von Grafikerin, z.B. gesetzlicher Aufbewahrungsfristen und Nachweispflichten gegenüber den Finanzbehörden. Insoweit beruht die Datenerhebung und Datenverarbeitung auf Artikel 6 Abs. 1 c) DSGVO.

13.4. Außerdem kann sich der Zweck der Datenverarbeitung aus berechtigten Interessen von Grafikerin oder Dritter ergeben, wenn und soweit die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten von Kunde*in nicht überwiegen (z.B. dauerhaftes Archivieren zur Dokumentation des beruflichen Schaffens). Insoweit beruht die Datenerhebung und Datenverarbeitung auf Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO.

13.5. Weitere Informationen (Auskunft, Berichtigung, Löschung etc.) finden sich in der Datenschutzerklärung von Grafikerin unter https://www.lesismor.de/datenschutzerklaerung/

14. Vertragsbeendigung

 

14.1. Die Vertragslaufzeit endet mit der vollständigen Erfüllung des im Auftrag festgehaltenen Leistungsgegenstandes.

14.2. Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund gekündigt werden.

14.3. Die Parteien sind von ihren jeweiligen Verpflichtungen bei höherer Gewalt zur Leistung befreit, sofern und soweit die Leistungserbringung aufgrund von Umständen nicht möglich ist, die von der jeweils betroffenen Partei nicht zu vertreten sind („höhere Gewalt“), wie nachfolgend definiert.

14.4. Als höhere Gewalt gelten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Ereignisse, die – selbst, wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Parteien nicht verhindert werden können. Hierzu zählen Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Ausrufen eines Notstands, Ausschreitungen, Massendemonstrationen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Terrorismus, Terrorgefahr, Embargo, Regierungsanordnung, Epidemien, Feuer, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch sowie nicht von Grafikerin verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Leistungsstörungen auf Seiten Grafikerin beauftragten Dritten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Dritte seinerseits durch ein Ereignis in diesem Sinn an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert wird.

14.5. Die Parteien werden einander über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß vorstehender Ziffer dessen Auswirkung auf bestehende Vertragsbeziehungen und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Die Parteien haben sich über das weitere Vorgehen abzustimmen und festzulegen, in welcher Weise nach Wegfall der höheren Gewalt der Auftrag umgesetzt werden sollen.

14.6. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

14.7. Grafikerin hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei dazu auch Ansprüche Dritter zählen, die Grafikerin] im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.

14.8. Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. Als Schadensersatz kann Grafikerin den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten eigenen Leistungen sowie 60 % des Wertes der noch nicht erbrachten eigenen Leistungen verlangen. Kunde*in bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt […] vorbehalten. Als Schaden gelten ebenso Ansprüche Dritter, die im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt worden sind.

15. Schlussbestimmungen

 

15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, der Sitz der Grafikerin.

15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: November 2022